Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Diese Bedingungen entsprechen den bekannten früheren Bedingungen des Deutschen Präzisionswerkzeug-Verbandes (DPV)

Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen.

I. Auftragserteilung

Ein Auftrag gilt erst als erteilt, wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt ist. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Einmal erteilte Bestellungen sind unwiderruflich.

Die in den Drucksachen des Lieferers enthaltenen Unterlagen, wie Maß- und Gewichtsangaben, Abbildungen und Beschreibungen sind nur annähernd maßgebend, ohne dass eine Verbindlichkeit zur Benachrichtigung über erfolgte Abänderungen besteht.

An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentum und Urheberrecht vor, sie dürfen ohne Genehmigung des Lieferers anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.

Der Besteller übernimmt für die von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen volle Verbindlichkeit. Mündliche Angaben über Abmessungen und dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.

II. Preise

Die Preise verstehen sich je nach Wahl des Lieferers ab Werk oder Verkaufsraum und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertversicherung nicht ein. Das gleiche gilt bei vereinbarten Teillieferungen und Eilsendungen.

Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit des Lieferers. Kisten werden bei Zurücksendung frei Werk oder Verkaufsraum in unbeschädigtem Zustand mit der Hälfte des berechneten Preises vergütet.

Nicht listenmäßige Werkzeuge oder solche mit Zwischenmaßen unterliegen einem durch die Sonderherstellung bedingten Preisaufschlag, der vor der Auftragserteilung zu vereinbaren ist. Unterbleibt diese Vereinbarung oder ist die genaue Festsetzung der Preise nicht möglich, so erfolgt diese unter Zugrundelegung der entstandenen Selbstkosten mit einem entsprechenden Gewinnzuschlag.

Bei allgemeinen Erhöhungen der Produktionskosten bleiben Preisänderungen vorbehalten.

III. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind in Euro ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers in bar spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum – auch bei Teillieferungen – zu leisten.

Skontobedingungen sind gesondert zu vereinbaren.

Bei späterer Zahlung können Barzahlungsnachlässe nach gesetzlicher Vorschrift nicht gewährt werden. Bei späterer Zahlung berechnen wir Zinsen in Höhe unseres Zinsaufwandes für kurzfristige Bankkredite zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 3 %. Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen.

Lieferung an dem Lieferer unbekannte Firmen erfolgt nur gegen Voreinsendung des Betrages oder unter Nachnahme als Wertsendung. Sonderwerkzeuge werden an solche Firmen nur gegen entsprechende Anzahlung geliefert, wobei die Verrechnung der Anzahlung bei der Restlieferung erfolgt.

Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen berechtigen den Lieferer zu deren Abänderung.

Bei Zahlungseinstellung oder Konkurs des Bestellers ist die Kaufpreisforderung sofort fällig.

Die Zurückhaltung der Zahlungen oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

Der Lieferer behält sich an den gelieferten Waren das Eigentum bis zum Ausgleich aller seiner Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, vor.

Der Käufer tritt schon jetzt für den Fall der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware die hierdurch entstehenden Forderungen an den Lieferer ab.

IV. Lieferzeit

Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Bestellers voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen (z. B. Betriebsstörungen, Ausschußwerden, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen usw.). Diese Lieferhindernisse sind auch dann nicht vom Lieferer zu vertreten, wenn sie während eines bereits entstandenen Verzugs eintreten.

Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller tunlichst mitteilen.

Teillieferungen sind dabei auf Kosten des Bestellers gestattet.

V. Versand

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Auf dem Transport abhanden gekommene oder beschädigte Waren werden vom Lieferer nur auf Grund einer neuen Bestellung gegen Berechnung der jeweils gültigen Preise ersetzt.

Versicherung gegen Transportschäden übernimmt der Lieferer bei ausdrücklichem Auftrag des Bestellers für dessen Rechnung nach bestem Ermessen.

Abweichungen von dem Versandzettel oder der Rechnung sind unverzüglich nach Empfang der Ware dem Lieferer schriftlch zu melden.

VI. Rücksendung

Rücksendungen zur Gutschrift für Waren aus ordnungsgemäß erbrachter Leistung wegen Falschbestellung des Kunden werden grundsätzlich nur innerhalb 30 Tagen nach Lieferung unter Abzug von 10% Wiedereinlagerungsgebühr akzeptiert.

VII. Mängelhaftung

Fehlerhafte Werkzeuge werden innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist kostenlos ersetzt.

Für Werkzeuge, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen, ferner nicht für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse, Witterungs- oder anderer Natureinflüsse.

Bei den zur Fertigstellung, Aufarbeitung oder Umarbeitung eingesandten Werkzeugen, auch solchen, die aus den Werkstätten des Lieferers selbst stammen, wird keine Haftung für das Verhalten beim Härten und bei der Bearbeitung übernommen. Wird das Material während der Bearbeitung schadhaft, so ist dem Lieferer ein entsprechender Teil des vereinbarten Preises zu vergüten.

In der Lohnfertigung müssen bei Gußbeistellung 3 % Fertigungsschrott vom Auftraggeber getragen werden.

Anderweitige Ansprüche des Bestellers irgendwelcher Art, insbesondere solche auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Besteller in Rechnung gestellt werden.

VIII. Sonderwerkzeuge

Werden Sonderwerkzeuge in größeren Mengen in Auftrag gegeben, so darf die Lieferung um eine angemessene Stückzahl unter- oder überschritten werden, d. h. ca. 15 %.

IX. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen

Lieferbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für den Lieferer unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrundegelegt werden und der Lieferer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.

X. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch bei Wechselklagen, ist Dorsten.